Nutzungs- und Entgeltordnung

Stadtbibliothek Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Nutzungs- und Entgeltordnung und das jeweils gültige Entgeltverzeichnis gelten für das Nutzungsverhältnis zwischen der Stadtbibliothek Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen (im Folgenden „Stadtbibliothek“) und ihren Nutzerinnen und Nutzern (im Folgenden „Nutzende“). Das Dienstleistungsangebot der Stadtbibliothek Bremen ist grundsätzlich für jedermann nutzbar. Für alle Ausleihvorgänge ist ein Bibliotheksausweis erforderlich, der den Nutzenden nach den nachfolgenden Bestimmungen dieser Nutzungs- und Entgeltordnung ausgestellt wird.

§ 2 – Allgemeines

  1. Die Stadtbibliothek Bremen ist ein Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen gemäß „Ortsgesetz über den Eigenbetrieb Stadtbibliothek Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen“ (BremStBOG).

  2. Zwischen der Stadtbibliothek und den Nutzenden wird durch diese Nutzungs- und Entgeltordnung ein privatrechtliches Nutzungsverhältnis begründet. § 7 Absatz 5 bleibt hiervon unberührt.

  3. Aufgabe der Stadtbibliothek ist es, der Bevölkerung Bremens ein aktuelles Medien- und Dienstleistungsangebot auf der Basis der Diversity-Prinzipien zur Verfügung zu stellen. Die Stadtbibliothek dient sowohl allgemeinen kulturellen Zwecken als auch dem allgemeinen Bildungsinteresse, der Information, der Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie der Freizeitgestaltung.

  4. Die Nutzung der Stadtbibliothek ist allen gestattet. § 11 bleibt hiervon unberührt.

  5. Der Besuch der Stadtbibliothek ist kostenlos und ohne Bibliotheksausweis möglich.

  6. Diese Nutzungs- und Entgeltordnung hängt in ihrer jeweils aktuellen Fassung deutlich sichtbar in den öffentlichen Geschäftsräumen der Stadtbibliothek zur Kenntnisnahme aus. Dies gilt auch für das Entgeltverzeichnis, das als Anlage Bestandteil dieser Nutzungs- und Entgeltordnung ist.

  7. Die Regelungen des Urheberrechts sind von den Nutzenden zu beachten und einzuhalten.

  8. Die Stadtbibliothek nutzt u. a. technische Hilfsmittel, um den Zugang gemäß Jugendschutzgesetz zu den Inhalten des Internets sowie Medien, die nach FSK (Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft) oder nach USK (Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle) klassifiziert sind, sicherzustellen.

§ 3 – Anmeldung

  1. Nutzenden ab dem 18. Geburtstag wird gegen Vorlage des gültigen Personalausweises oder Passes mit Meldebescheinigung ein Bibliotheksausweis der Stadtbibliothek ausgestellt. Dieser Bibliotheksausweis berechtigt die Ausweisinhabenden insbesondere zur Durchführung von Ausleihvorgängen. Er kann vor Ort in den Einrichtungen der Stadtbibliothek oder online beantragt werden.

  2. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag müssen eine schriftliche Einwilligung einer gesetzlichen Vertretung vorlegen, in der die gesetzliche Vertretung erklärt, dass sie das Einverständnis zur Nutzung der Einrichtungen der Stadtbibliothek erteilt und für sämtliche Forderungen und Schadensersatzansprüche gegen die Ausweisinhabenden aus diesem Nutzungsverhältnis haftet. Dazu ist die Vorlage des gültigen Personalausweises oder Passes mit Meldebescheinigung der gesetzlichen Vertretung erforderlich.

  3. Juristische Personen oder rechtsfähige Personenvereinigungen werden durch ihren gesetzlichen Vertreter oder eine von ihnen schriftlich bevollmächtigte Person angemeldet.

  4. Mit der Anmeldung bestätigen die Nutzenden, dass sie diese Nutzungs- und Entgeltordnung (einschließlich dem Entgeltverzeichnis) zur Kenntnis genommen und akzeptiert haben.

§ 4 – Datenverarbeitung

  1. Die Stadtbibliothek verarbeitet die für die Dienstleistungen gemäß §2 BremStBOG erforderlichen personenbezogenen Daten der Nutzenden (Datenverarbeitung) und bei Bedarf auch deren Erziehungsberechtigten und nutzt sie ausschließlich für ihre Zwecke. Diese Daten sind insbesondere Nachname, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Ermäßigungsstatus und Bankverbindung.

  2. Die Nutzenden erteilen mit der Beantragung des Bibliotheksausweises die Einwilligung zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Soweit die Anmeldung für den elektronischen Bibliotheksausweis ausschließlich über die Homepage der Stadtbibliothek erfolgt, haben die Nutzenden mit gesonderter Erklärung ihre Einwilligung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu erteilen. Erteilen die Nutzenden die Einwilligung zur Datenverarbeitung nicht, ist die Ausstellung eines Bibliotheksausweises nicht möglich. Jede Nutzung, für die der Bibliotheksausweis erforderlich ist, insbesondere eine Ausleihe, ist dann ausgeschlossen.

  3. Die Nutzenden können die Einwilligung nach Abs. 2 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Nach Widerruf werden die personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht, soweit sie nicht für die Abgeltung von Verpflichtungen, die aus der Nutzungs- und Entgeltordnung entstanden sind, erforderlich sind (Abrechnungsdaten). Jede Nutzung, für die der Bibliotheksausweis erforderlich ist, ist dann nicht mehr möglich (beispielsweise Ausleihe von Medien).

  4. Die Datenverarbeitung unterliegt den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung sowie des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung.

§ 5 – Bibliotheksausweis /BIBCARD

  1. Der Bibliotheksausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadtbibliothek. Die Gültigkeitsdauer des Bibliotheksausweises beträgt zwölf Monate, sofern nichts anderes vermerkt ist. Er ist entgeltpflichtig nach § 7 und dem jeweils gültigen Entgeltverzeichnis.

  2. Der Ausweis gilt für das gesamte jeweils aktuelle Angebot der Stadtbibliothek. § 3 Abs. 4 und § 6 Abs. 5 bleiben hiervon unberührt.

  3. Ein Verlust des Bibliotheksausweises ist der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen.

  4. Für Schäden, die durch Verlust oder missbräuchliche Verwendung des Bibliotheksausweises entstehen, haften die rechtmäßig Inhabenden des Bibliotheksausweises bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Meldung über den Verlust oder die missbräuchliche Verwendung bei der Stadtbibliothek eingegangen und von der Stadtbibliothek bestätigt ist.

  5. Eine Änderung der Anschrift oder des Namens der oder des Ausweisinhabenden bzw. der oder des Erziehungsberechtigten ist der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen. Eine zur Durchführung des Mahnverfahrens notwendige Adressrecherche beim Bürgeramt ist entgeltpflichtig und wird in Rechnung gestellt.

§ 6 – Ausleihe, Verlängerung, Vormerkung

  1. Für alle Ausleihvorgänge ist der Bibliotheksausweis einzusetzen.

  2. Die Leihfrist für alle Medien beträgt grundsätzlich drei Wochen. Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf verlängert werden, wenn die Medien nicht vorgemerkt sind. Bestimmte Medien sind von einer Verlängerung ausgenommen. Die Fristen der Medienausleihe sind zu beachten. Bei verspäteter Rückgabe wird ein Säumnisentgelt erhoben.

  3. Ausgeliehene Medien können gegen Entgeltvorgemerkt werden.

  4. Für die Online-Kommunikation der Stadtbibliothek ist das Vorliegen einer aktuellen E-Mailadresse notwendig, deren Änderung der Stadtbibliothek umgehend mitzuteilen ist.

  5. Weitere Nutzungsregelungen erlässt die Leitung der Stadtbibliothek. Diese werden den Nutzenden rechtzeitig bekannt gegeben und sind in den öffentlichen Geschäftsräumen der Stadtbibliothek zur Einsicht ausgelegt.

  6. Bei Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten (u.a. auf dem Postweg) trägt der oder die Ausweisinhabende die Verantwortung für die ordnungsgemäße Rückgabe und den zufälligen Verlust der ausgeliehenen Medien.

§ 7 – Entgelte für den Bibliotheksausweis und bei Überschreitung der Leihfrist

  1. Für den Bibliotheksausweis wird nach Maßgabe des Entgeltverzeichnisses ein Entgelt erhoben.

  2. Neben den Entgelten sind von den Nutzenden alle weiteren entstandenen Kosten und Auslagen für besondere Leistungen zu bezahlen.

  3. Weitere Entgelte fallen an für die Überschreitung der Leihfrist unabhängig von einer Benachrichtigung, für Vormerkungen und für weitere besondere Dienstleistungen der Stadtbibliothek. Die Höhe der jeweiligen Entgelte richtet sich nach dem Entgeltverzeichnis zu dieser Nutzungs- und Entgeltordnung. Die Leihfrist ist auch bei Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten zu beachten.

  4. Alle Entgelte sind sofort fällig. Sie werden kostenpflichtig angemahnt, sofern sie nicht sofort beglichen werden (Ziff. 5.4 Entgeltverzeichnis).

  5. Nach einem erfolglos verlaufenen Mahnverfahren leitet die Stadtbibliothek ein öffentlich-rechtliches Vollstreckungsverfahren ein.

  6. Die Nutzenden können die Nutzungsentgelte auch durch die Autorisierung eines unbefristeten Lastschriftverfahrens begleichen (ABO-BIBCARD). Auf dieser Grundlage erfolgt eine jährliche automatische Verlängerung der Gültigkeit des Bibliotheksausweises in Verbindung mit der Abbuchung der Nutzungsentgelte. Eine Kündigung der Autorisierung des Lastschriftverfahrens muss schriftlich spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Gültigkeit des Bibliotheksausweises erfolgen.

§ 8 – Haftung der Stadtbibliothek

  1. Die Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die den Nutzenden bei Gebrauch der Bibliotheksräume einschließlich der Nebenräume und Eingänge sowie der zur Verfügung gestellten Gegenstände entstehen, wird ausgeschlossen.

  2. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche der Nutzenden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Stadtbibliothek, ihrer gesetzlichen Vertretungen oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Stadtbibliothek nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Nutzenden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

  3. Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertretungen und Erfüllungsgehilfen der Stadtbibliothek, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

  4. Für den Verlust oder die Beschädigung eingebrachter Wertsachen und Garderobe der Nutzenden wird keine Haftung übernommen. Dies gilt nicht, sofern die Stadtbibliothek oder ihre Erfüllungsgehilfen insoweit grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben.

  5. Die Stadtbibliothek haftet nicht für die missbräuchliche Nutzung ihrer Angebote durch die Nutzenden.

  6. Die Stadtbibliothek haftet nicht für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit und Qualität der von ihr vermittelten Inhalte.

§ 9 – Behandlung des Eigentums der Stadtbibliothek und Haftung der Nutzenden

  1. Die Nutzenden sind verpflichtet:

    a) die Medien sorgfältig zu behandeln, vor Veränderungen, Beschmutzungen und Beschädigungen zu schützen sowie dafür zu sorgen, dass sie nicht missbräuchlich genutzt werden,

    b) vor der Ausleihe die Medien auf Vollständigkeit und erkennbare Mängel hin zu überprüfen und das Bibliothekspersonal über diese Mängel zu informieren,

    c) vor Nutzung von digitalen oder technischen Medien (v.a. CDs + DVDs) diese auf Fehler, insbesondere Viren, Manipulationen und Schäden, zu überprüfen, da die Stadtbibliothek für entstandene Schäden an Hard- und Software sowie technischen Geräten nicht haftet.

    d) das Mobiliar, die Einrichtungen und die Räumlichkeiten der Stadtbibliothek pfleglich zu behandeln.

  1. Die missbräuchliche Nutzung der in den Räumlichkeiten der Stadtbibliothek vorgehaltenen IT-Infrastruktur und digitalen Angebote führt zum Nutzungsausschluss. Unter eine missbräuchliche Nutzung fällt insbesondere das Abrufen und Verbreiten von gesetzeswidrigen, gewaltverherrlichenden, pornographischen oder rassistischen Inhalten und Daten, die Verletzung des Urheberrechts sowie die Manipulation der angebotenen Hard- und Software.

  2. Die Ausweisinhabenden haften bei entliehenen Medien für Verlust und Beschädigung. Verlust und Beschädigungen der Medien sind der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen.

  3. Geben die Ausweisinhabenden die entliehenen Medien trotz Aufforderung nicht zurück, wird anstelle der Herausgabe Schadenersatz verlangt.

  4. Bei Ausweisinhabenden bis zum 18. Geburtstag kann Schadenersatz entsprechend der Verpflichtungserklärung nach § 3 Absatz 2 von der gesetzlichen Vertretung verlangt werden.

§ 10 – Hausrecht und Verhalten in der Bibliothek

  1. Die Stadtbibliothek hat das Hausrecht. Den Anordnungen und Aufforderungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.

  2. Die Stadtbibliothek hat eine Hausordnung. Diese kann jederzeit in ihrer jeweils aktuellen Fassung beim Bibliothekspersonal eingesehen werden.

  3. Das Bibliothekspersonal ist dazu berechtigt, Taschen u. ä. zu kontrollieren, um die Stadtbibliothek im Interesse aller Nutzenden vor Diebstahl zu schützen.

§ 11 – Nutzungsausschluss

  1. Zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit und des störungsfreien Betriebs der Stadtbibliothek können Nutzende, die gegen die Bestimmungen dieser Nutzungs- und Entgeltordnung verstoßen, zeitweise von der Ausleihe und / oder der Nutzung ausgeschlossen werden.

  2. Bei einem Ausschluss von der Ausleihe oder einem unbefristeten Hausverbot in allen Einrichtungen verliert der Bibliotheksausweis seine Gültigkeit.

  3. Eine Rückzahlung der bereits entrichteten Entgelte erfolgt nicht. Alle Verpflichtungen der Nutzenden, die aufgrund dieser Nutzungs- und Entgeltordnung entstanden sind, bleiben auch nach dem Ausschluss bestehen.

§ 12 – Inkrafttreten

Die Nutzungs- und Entgeltordnung ist am 01.01.2021 in Kraft getreten. Gleichzeitig ist die Nutzungs- und Entgeltordnung vom 21.11.2017 außer Kraft getreten.

Stadtbibliothek Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen

Entgeltverzeichnis

1 Bibliotheksausweise / BIBCARDs Euro
Grundsätzlich sind Entgelte jeweils für 12 Monate im Voraus zu zahlen. Ermäßigungsberechtigungen müssen durch persönliche, gültige Nachweise belegt werden. Die Entgelte betragen
1.1 ab dem 28. bis zum 65. Geburtstag
oder als jährliches Entgelt
als Abo 22,00 €
26,00 €
bei Vorlage eines Bremen-Passes, einer Bescheinigung der Agentur für Arbeit über den Bezug von Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II, Grundsicherung oder bei Vorlage einer Bescheinigung des Amts für Soziale Dienste über den Bezug von Hilfen zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit oder BAföG 16,00 €
1.2 ab dem 18. bis zum 28. Geburtstag sowie ab dem 65. Geburtstag oder bei Vorlage eines Rentenausweises
oder als jährliches Entgelt
als Abo 13,00 €
16,00 €
1.3 bis zum 18. Geburtstag oder bei Vorlage eines Schülerausweises (gilt auch für Auszubildende) kostenlos
1.4 bei Vorlage eines gültigen Studierendenausweises der Hochschulen des Landes Bremen kostenlos
1.5 bei Vorlage der Quittung über einen gültigen, gebührenpflichtigen Benutzerausweis der Staats- und Universitätsbibliothek Bremen 6,00 €
1.6 bei Vorlage eines gebührenpflichtigen Bibliotheksausweises des Institut Français oder des Instituto Cervantes den Differenzbetrag
1.7 für Firmen, Arzt- und Rechtsanwaltspraxen oder vergleichbare Einrichtungen, inkl. Nutzung der Kunstausleihe
oder als jährliches Entgelt
als Abo 100,00 €
100,00 €
1.8 für Institutionen im Vorschul- und Schulbereich inkl. berechtigtem Personal, nach Sonderantrag kostenlos
2 Zusatzleistungen
Zusätzlich und gekoppelt an die Gültigkeitsdauer des Bibliotheksausweises
2.1 Kunstausleihe, ist in der Abo-BIBCARD enthalten 10,00 €
2.2 Nur in der Zentralbibliothek: Entleihung von Bestsellern, pro Medium 3,00 €
2.3 Vormerkungen, pro Medium 1,00 €
2.4 Auswärtiger Leihverkehr, pro Medium 1,50 €
3 Halbjahres-Karte
Nutzungsbedingungen wie Bibliotheksausweis nach Punkt 1, Gültigkeit des Ausweises 6 Monate 16,00 €
4 Tageskarte für die einmalige Nutzung
Max. 5 Medien, keine Leihfristverlängerung, inkl. Internetnutzung 5,00 €
5 Überschreitung der Leihfrist oder Zahlungsverzug
Erfolgt die Rückgabe innerhalb des ersten Öffnungstages nach Ablauf der Leihfrist, wird auf die Erhebung eines Versäumnisentgeltes verzichtet (Karenz). Erfolgt die Rückgabe später, findet die vorstehende Karenzregelung keine Anwendung und es wird für jeden Öffnungstag nach dem Ablauf der Leihfrist ein Versäumnisentgelt berechnet.
5.1 Pro Medium und Öffnungstag (pro Medium max. 9,90 €; bei Bibliotheksausweis nach 1.3 max. 4,80 €) 0,30 €
Außer: Bestseller und Kunstwerke pro Medium und Öffnungstag (pro Medium max. 15,00 €) 1,00 €
5.2 Medien aus der Busbibliothek: pro Medium und Woche (pro Medium max. 1,50 €) 0,25 €
5.3 Entgelte für Mahnungen bei ausstehenden Medien
Medien werden kostenpflichtig gemahnt. An erfolglos verlaufene Mahnverfahren schließt sich das öffentlich-rechtliche Vollstreckungsverfahren an
1. Mahnung eine Woche nach Leihfristende
2. Mahnung drei Wochen nach Leihfristende
3. Mahnung sechs Wochen nach Leihfristende

1,00 €
5,00 €
13,00 €
5.4 Mahnschreiben bei fälligen Zahlungen (Hinweis: Nach § 7 Abs. 4 Nutzungs- und Entgeltordnung sind alle Entgelte sofort fällig) Bleibt das Mahnverfahren erfolglos, wird die Forderung im öffentlich-rechtlichen Vollstreckungsverfahren eingezogen. 13,00 €
5.5 Auskunft aus dem Melderegister für die Ermittlung aktueller Adressen 10,00 €
6 Sonstige Entgelte
6.1 Bei Beschädigung oder Verlust eines Mediums, zusätzlich zum Wiederbeschaffungswert des Mediums ein Bearbeitungsentgelt von 5,00 €
6.2 Bei Beschädigung oder Verlust von Ausstattungsmaterial, Cover u.ä. 2,50 €
6.3 Für die Ersatzausfertigung eines Bibliotheksausweises
bis zum 18. Geburtstag
ab dem 18. Geburtstag

2,00€
5,00 €
6.4 Bei einer Rücklastschrift wird ein zusätzliches Bearbeitungsentgelt für den erhöhten Verwaltungsaufwand berechnet von 12,00 €

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